Dene deitsche Jurischta wird ja oft (ond dees vollkomma zu Recht) nochgsait, se seiat vollkomma humorlos ond drzua na au no weltfremd. Daß des et obedengt ällaweil so sei muaß, ond daß es zumindest em Schwäbischa no a baar Richter mit ama gsonda Menschaverschtand geit, zoigt a Urteil vom Sozialgericht Reitlenga (AZ: 6 AR 2130/84). Doraus a baar Ausziag:
"Der Kläger hat sich durch den Gebrauch des Wortes "Säckel" in Bezug auf den Verwaltungsleiter der Arbeitgeberin keiner Achtungsverletzung schuldig gemacht. Der Ausdruck "Säckel" ist im schwäbischen Sprachgebrauch allenfalls eine milde Form der Kritik an der Person oder am Verhalten einer Person. Er bringt als solcher lediglich zum Ausdruck, daß demjenigen, der den Ausdruck gebraucht, irgendetwas nicht paßt.
Daß der Verwaltungsleiter der Arbeitgeberin aus Norddeutschland stammt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Norddeutsche, die die Mainlinie überschreiten, haben eine in Norddeutschland entwickelte Empfindlichkeit gegenüber Ausdrücken aus einer bilderreichen Sprache abzulegen, und sich den Landesgepflogenheiten anzupassen."
A ganze klare Aussag, der ma blos voll ond ganz zuastimma ka. Aber des Gricht goht in seiner Erkenntnis sogar no en Schritt weiter:
"Äußerungen über Vorgesetzte in deren Abwesenheit sind grundsätzlich anders zu beurteilen, wie Äußerungen den Vorgesetzten gegenüber. Würde allen Vorgesetzten hinterbracht, was Untergebene in ihrer Abwesenheit über sie äußern, und würden alle Vorgesetzten wie der Verwaltungsleiter der Arbeitgeberin des Klägers reagieren (nemlich mitīra Kendigong), so wäre die Funktionsfähigkeit von Wirtschaft und Staat ernstlich beeinträchtigt."
So ischīs halt no au wieder!