Das neue Teilzeitgesetz
 

Am 01. Januar 2001 ist das neue Teilzeitgesetz in Kraft getreten, das das Recht auf Teilzeitarbeit einführen soll. Arbeitnehmer können nach diesem Gesetz von ihrem Arbeitgeber verlangen, nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit zu arbeiten.

Grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch auf Teilzeitarbeit ist, dass im Betrieb des Arbeitgebers mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitkräfte werden dabei mitgerechnet, Auszubildende allerdings nicht. Außerdem muß der betreffende Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sein.

Der Wunsch, eine Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit umzuwandeln, muss dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag stattgeben, es sei denn, es stehen betriebliche Interessen entgegen. (Im ursprünglichen Gesetzentwurf war wenigstens noch von "dringenden" betrieblichen Interessen die Rede, das "dringend" ist dann allerdings den wütenden Protesten von Arbeitgebern und Union zum Opfer gefallen.)

Welche betrieblichen Interessen ausreichen, um den Wunsch eines Arbeitnehmers nach Teilzeit abzulehnen, ist im Gesetz natürlich nicht geregelt. Dies wird also letztendlich wieder eine Frage für die Arbeitsgerichte werden.

Ein Arbeitnehmer, der nur noch Teilzeit arbeiten will, darf deswegen nicht benachteiligt werden (z.B. bei anstehenden Beförderungen oder Neubesetzungen von Arbeitsplätzen). Außerdem hat er weiterhin Anspruch auf Aus- und Weiterbildungsmassnahmen, allerdings auch hier nur, wenn betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer diesem nicht entgegenstehen.

Ab dem 01.01.2001 müssen freie Arbeitsplätze im Betrieb auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, allerdings auch hier wieder nur dann, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über freie Teil- oder Vollzeitarbeitsplätze im Unternehmen zu unterrichten.

Will ein Arbeitnehmer zu seiner früheren Arbeitszeit zurückkehren, so ist er bei der Besetzung freier Stellen (bei gleicher Eignung der Mitbewerber) grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Ebenso kann aber auch der Arbeitgeber verlangen, daß der Arbeitnehmer wieder zur Vollzeit zurückkehrt, wenn sich herausstellt, daß ihm die Herabsetzung auf Teilzeit unzumutbar war.

Während bei der Umwandlung von Voll- in Teilzeit Lohn bzw. Gehalt entsprechend gekürzt wird, bleiben allerdings die Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Kündigungsschutz erhalten.

Der Betriebs- bzw. Personalrat muss über die Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen unterrichtet werden.

Soweit im Groben die neuen Regelungen. Bewertung ?

Das Ganze ist eine sehr halbgare Angelegenheit. Einserseits kommt die Bundesregierung, bzw. Arbeitsminister Riester damit alten gewerkschaftlichen Forderungen nach einem Recht auf Teilzeitarbeit entgegen, andererseits ist durch den Einfluß der Arbeitgeber-Lobby der Gesetzentwurf soweit verwässert worden, daß die ursprüngliche Absicht nur noch in Ansätzen vorhanden ist.

Ob dieses Gesetz in der Praxis überhaupt eine Rolle spielen wird, wird sich letztendlich wohl dadurch entscheiden, welche "betrieblichen Gründe" als ausreichend erachtet werden, Teilzeitarbeit zu verweigern. Denn daß ein Arbeitgeber keine Probleme hat, betriebliche Gründe zu finden, die gegen Teilzeitarbeit sprechen, ist klar, und wenn es nur der Verwaltungsaufwand ist, das jeweilige Arbeitsverhältnis umzustellen. Wie aber werden diese "Gründe" gegenüber dem Wunsch eines Arbeitnehmers nach Teilzeit gewertet? Letztendlich wird dies erst die Praxis (und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte) zeigen.

21.3.2001