Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlichen Auflösung von Arbeitsverhältnissen sind nach § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Höhe des Freibetrages hängt vom Lebensalter und der Beschäftigungsdauer ab.
Beträge bis 8.181 Euro sind steuerfrei. Wer mindestens 50 Jahre alt ist und 15 Jahre im Betrieb beschäftigt war kann bis zu 10.226 Euro steuerfrei behalten. Für über 55-jährige mit 20 Jahren Beschäftigung sind 12.271 Euro steuerfrei. Abfindungen, die über diese genannten Summen hinaus gehen, sind steuerpflichtig.
Nicht jedes Arbeitsverhältnis wird genau zum 31. Dezember aufgelöst. In solchen Fällen fließt neben der Abfindung noch einige Monate der reguläre Arbeitslohn. Aufgrund der progressiven Gestaltung der Einkommenssteuer würde die zu versteuernde Abfindung weitaus höher versteuert, als wenn die Zahlung verteilt auf mehrere Jahre erfolgt wäre.
Seit 1. Januar 1999 kann der zu versteuernde Abfindungsbetrag auf (unwiderruflichen) Antrag rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden. Die Fünftelung wird vorgenommen, um die Progressionswirkung des Einkommenssteuertarifs abzumildern. Die Besteuerung ist unter Anwendung der im § 34 Einkommenssteuergesetz erklärten Fünftelregelung jeweils im Jahr des Zuflusses der Abfindung vorzunehmen. Die ermäßigte Besteuerung greift nur ein, wenn sich durch die Abfindung tatsächlich Progressionsnachteile ergeben.
Sollten Sie in den vorzeitigen Ruhestand gehen und eine sehr hohe Abfindung erhalten, können Sie mit einer "Barlohnumwandlung" Geld sparen (§ 40 b Einkommenssteuergesetz). Der Arbeitgeber kann für Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beiträge für eine Direktversicherung erbringen, und zwar in Höhe von 1.752 Euro pro Kalenderjahr mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent. Diese Pauschalisierungsgrenze darf um die Anzahl der Beschäftigungsjahre vervielfältigt werden. Dasselbe gilt für Zuwendungen an eine Pensionskasse. Auf jedem Fall ist die Beratung durch einen Steuerexperten zu empfehlen.
Eine Abfindung /Entlassungsentschädigung wird nur dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Sie wird nur anteilig berücksichtigt und richtet sich nach
Der Anteil beträgt mindestens 25 v.H. und höchstens 60 v.H. des Bruttobetrages. Der zu berücksichtigende Anteil der Abfindung richtet sich nach folgender Tabelle:
| Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses | ||||||
| Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit | unter 40 Jahre | ab 40 Jahre | ab 45 Jahre | ab 50 Jahre |
ab 55 Jahre | ab 60 Jahre |
| in % | in % | in % | in % | in % | in % | |
| weniger als 5 Jahre | 60 | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 |
| 5 und mehr Jahre | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 |
| 10 und mehr Jahre | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 |
| 15 und mehr Jahre | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 |
| 20 und mehr Jahre | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 |
| 25 und mehr Jahre | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 | 25 |
| 30 und mehr Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | |
| 35 und mehr Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 | ||