Der Aufhebungsvertrag
 

Der Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung

Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich einvernehmlich beendet werden. Dies geschieht in der Regel mit einem Aufhebungsvertrag. Diese werden in der Praxis häufig von den Arbeitgebern initiiert, um ein Kündigungsschutzverfahren abzuwenden bzw. zu beenden. Da somit keine Kündigung erklärt wird, kommen Kündigungsschutz oder Kündigungsbeschränkungen (etwa bei Schwangeren und Schwerbehinderten) nicht in Betracht.

Deshalb dringend zu empfehlen:

Wer einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt und vereinbaren will, sollte ihn erst von seinem Betriebs- oder Personalrat, am besten aber gleich von seiner zuständigen Gewerkschaft überprüfen lassen.

Aufgepasst!! - Sperrfristen beim Arbeitslosengeld

Nach § 144 (1) SGB III tritt eine Sperrfrist von zwölf Wochen ein, wenn der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich jedoch in Fällen einer längeren Bezugsdauer um ein Viertel. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein Aufhebungsvertrag wirkt immer wie eine Eigenkündigung. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Form (ob durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) und auf wessen Wunsch oder Veranlassung hin das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst worden ist. Unter bestimmten Voraussetzung kann die Sperrfrist auch entfallen.
Nach § 143 a SGB III ruht das Arbeitslosengeld auch dann, wenn Abfindungen gezahlt werden und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Wichtig!

Wenn Sie sich über die Nachteile eines Aufhebungsvertrages im klaren sind und Sie sich dennoch entschließen, diesen zu unterschreiben, sollten Sie unbedingt folgende Punkte vereinbaren:

  1. Achten Sie darauf, daß für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die normale Kündigungsfrist eingehalten wird. Das heißt, zwischen Abschluß des Aufhebungsvertrags und Beendigungstermin sollte so viel Zeit liegen, wie Ihre normale Kündigungsfrist ausmacht, sonst bekommen Sie Schwierigkeiten beim Arbeitsamt.


  2. Dass die Vergütung bis zum Ende des Arbeitvertrages weiterbezahlt wird, ist an sich selbstverständlich. Anders könnte es aussehen, wenn Sie von der Arbeit freigestellt werden, d.h., dass Sie bis zur Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses nicht mehr arbeiten brauchen. In diesem Fall sollten die Freistellung von der Arbeit als auch die Weiterzahlung der Bezüge schriftlich festgehalten werden.


  3. Verlangen Sie, dass die Ihnen eventuell noch zustehenden Zahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, u.U. Gratifikation, Gewinnbeteiligung, Tantieme unter genauer Bezifferung des Betrages im Aufhebungsvertrag benannt werden.

    Achtung: Unterschreiben Sie nicht: "Ich verzichte auf alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bzw. "Damit sind alle Ansprüche abgegolten", bevor nicht eindeutig klar ist, dass wirklich alle Ansprüche aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus dem Tarifvertrag, aus den gesetzlichen Regelungen (z.B. Aushändigung von Arbeitspapieren) und aus dem Aufhebungsvertrag (z.B. Gehalts-/Lohnzahlungen) bis zum letzten Arbeitstag erfüllt sind.


  4. Sie sollten festschreiben lassen, wieviel Urlaub Ihnen noch zusteht und wann Sie diesen nehmen.


  5. Bestehen Sie darauf, dass Sie mit Abschluss des Aufhebungsvertrages ein Zeugnis erhalten. Sie haben nämlich durch diesen Vertrag von Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist einen Anspruch auf ein Zeugnis und auf "angemessene" bezahlte Freistellung, um sich anderweitig zu bewerben.


  6. 31.7.2003