Was ist zu tun, wenn Ihr Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht?
Auf jeden Fall nicht gleich ja sagen !
Der Arbeitgeber will zum Beispiel, dass Sie von Teilzeitarbeit auf Vollzeitbeschäftigung wechseln. Bei diesem Wunsch geht es um einen der "wesentlichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses". Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber diese Inhalte in der Regel nicht einseitig, etwa geschützt auf sein Weisungsrecht ändern kann. Ohne Ihre Zustimmung ist eine solche Änderung des Arbeitsvertrages nicht möglich, es sei denn, der Arbeitgeber hat sich bereits im Arbeitsvertrag ein umfassendes einseitiges Versetzungsrecht vorbehalten.
Willigen Sie in den Änderungswunsch Ihres Arbeitgebers nicht ein, kann dieser sein Ziel nur mittels einer "Änderungskündigung" erreichen. D.h.: Das Arbeitsverhältnis wird gekündigt und gleichzeitig wird die Fortsetzung des selben zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten. Ziel der Änderungskündigung ist also die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Konditionen.
Die Änderungskündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.
Wie können Sie reagieren?
- Wenn Sie mit dem Änderungswunsch einverstanden sind, können Sie das Angebot binnen drei Wochen annehmen, möglicherweise in abgewandelter Form nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber. Damit ist der Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert worden.
- Sind Sie mit dem Angebot des Arbeitgebers nicht einverstanden, dann können Sie es ablehnen. Dann wird aus dem Vorhaben des Arbeitgebers, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu ändern, nichts. Jedoch wird dann aus der Änderungskündigung eine "Beendigungskündigung".
In dieser Situation haben Sie das Recht, sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen diese Beendigungskündigung zu wehren. Dies muss mit einer Frist von drei Wochen erfolgen.
- Eine weitere Möglichkeit ist, das Änderungsangebot des Arbeitgebers "unter Vorbehalt" anzunehmen. Das bedeutet, Sie willigen zunächst in den Vorschlag des Arbeitgebers ein, teilen ihm jedoch innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung mit, dass Sie Ihre Zustimmung von der gerichtlichen Klärung abhängig machen, ob die Änderungskündigung "sozial gerechtfertigt" ist. Dazu müssen Sie binnen drei Wochen die Änderungskündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Die Möglichkeit auf den Vorschlag "unter Vorbehalt" einzugehen, hat den Vorteil, dass der/die Arbeitnehmer/in seinen/ihren Arbeitsplatz nicht verliert. In diesem Fall prüft das Arbeitsgericht nämlich, ob "dringende betriebliche Erfordernisse" oder andere Kündigungsgründe vorliegen, die das Änderungsangebot rechtfertigen und ob sich der Arbeitgeber bei einem anerkannten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur "hinnehmbare Änderungen" vorzuschlagen.
Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Kündigungsgrund bestand und das geänderte Arbeitsverhältnis zumutbar ist, damit "sozial gerechtfertigt" ist, hat der Arbeitgeber sich durchgesetzt. Erklärt das Gericht jedoch das Änderungsangebot des Arbeitgebers als "sozial ungerechtfertigt", so wird das Arbeitsverhältnis auch fortgesetzt - allerdings zu den alten Bedingungen. Der/die Beschäftigte verliert also auf keinen Fall seinen Arbeitsplatz.
Solange das Verfahren vor dem Arbeitsgericht läuft, ist der/die Beschäftigte verpflichtet, zunächst -allerdings erst nach Ablauf der Kündigungsfrist - vorläufig zu den neuen Regeln weiterzuarbeiten.
Vorsicht!
Wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen gar nicht reagieren, verlieren Sie einmal Ihren Arbeitsplatz und müssen zudem noch mit Problemen beim Arbeitsamt, sprich: Sperrfristen beim Arbeitslosengeld, rechnen.
Wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten, sollten Sie auf jeden Fall mit Ihrem Betriebs- oder Personalrat reden, oder sich auch gleich an die Gewerkschaft wenden. Bei Kündigungsschutzklagen erhalten Gewerkschaftsmitglieder in der Regel kostenlosen Rechtsschutz von ihrer Gewerkschaft. Nicht-Organisierten bleibt nur der (oftmals nicht ganz billige) Rechtsanwalt.
31.7.2003