Der Gesetzentwurf zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ist am 22.06.2001 vom Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 14.07.2001 zugestimmt. Das Gesetz wird einen Tag nach seiner Verkündung, wahrscheinlich zum 1. August 2001, in Kraft treten.
Damit ist nach fast 30 Jahren endlich eine Reform vorgenommen worden, die von den Gewerkschaften seit langem gefordert wurde. Sie enthält mehrere wesentliche Verbesserungen und stellt insofern einen wichtigen Schritt zu mehr Demokratie und Beteiligung im Betrieb dar. Allerdings bleibt das Reformgesetz in vielen Punkten deutlich hinter den Erwartungen der Gewerkschaften zurück. Wesentliche gewerkschaftliche Forderungen sind von den Regierungsfraktionen nicht aufgegriffen worden oder ihre Verwirklichung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder aufgegeben. Besonders bedauerlich ist, dass die Regierung nicht die Kraft gefunden hat, in stärkerem Maße die Beteiligungsrechte anzupassen oder etwa die nicht sachlich begründbare Schlechterstellung tausender Beschäftigter in sogen. Tendenzbetrieben zumindest deutlich einzuschränken.
Im folgenden werden die wichtigsten Änderungen kurz dargestellt. Dabei werden auch einige besonders wichtige Punkte erwähnt, bei denen die Gewerkschaften Änderungen dringend gefordert hatten, die jedoch ausgeblieben sind.
Der Arbeitnehmerbegriff in § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes wird - entgegen den gewerkschaftlichen Forderungen - nicht wesentlich geändert. Zwar werden Arbeitnehmer im Außendienst, Heim- und Telearbeitnehmer ausdrücklich in die Betriebsverfassung mit einbezogen. Nach der Rechtsprechung galt dies aber auch bislang schon. Für Freie, Honorarkräfte und Werkvertragsarbeitnehmer wird es keine Verbesserungen geben. Sie werden auch künftig keine Rechte nach dem BetrVG geltend machen können. Einzige Verbesserung: Leiharbeitnehmer dürfen mitwählen, wenn sie seit mehr als 3 Monaten im Betrieb tätig sind.
Bei der Frage des Betriebsbegriffes ist der Begriff des Gemeinschaftsbetriebs aufgenommen worden, der in der Rechtsprechung entwickelt worden war. Dieser Begriff des Gemeinschaftsbetriebes (mehrere Unternehmen betreiben gemeinsam einen Betrieb mit 1 Betriebsrat) ist ausdrücklich im Gesetz verankert und dabei auch erweitert worden. Es gibt einen Vermutungstatbestand in § 1 Abs. 2, der einen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen in zwei Fällen annimmt:
BR-Strukturen/Zuordnung von Betriebsteilen (§ 3 BetrVG):
Die Tarifparteien haben künftig bei Tarifverträgen über BR-Strukturen einen viel größeren Spielraum, die Genehmigung durch das Bundes- oder Landesarbeitsministerium entfällt. Zulässig sind nun u.a. auch
Selbständige Betriebsteile :
Beschäftigte in einem räumlich weit entfernten oder organisatorisch eigenständigen Betriebsteil können künftig per Abstimmung entscheiden, ob sie an der Wahl des BR im Hauptbetrieb teilnehmen oder einen eigenen BR wählen. Die Abstimmung kann formlos
erfolgen und kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst
werden.
Abschaffung des Gruppenprinzips:
Eine der gewerkschaftlichen Forderungen, die durch das Reformgesetz komplett umgesetzt werden, ist die Abschaffung der Gruppen der ArbeiterInnen und Angestellten im Betriebsverfassungsrecht. Die daraus bislang folgenden Vorschriften für das Wahlverfahren, für dieGruppenberücksichtigung bei den Funktionen im BR, im GBR/KBR usw. entfallen daher.
§ 6 und andere Vorschriften, die die Anwendung des Gruppenprinzips
regelten, sind ersatzlos aufgehoben worden. Das gilt auch für
die Berücksichtigung der Gruppen bei der Besetzung des
BR-Vorsitzes und der sonstigen Funktionen und Ausschüsse innerhalb
des BR, GBR, KBR usw.
Zum einen wird die Wahl durch Abschaffung der Gruppen erheblich erleichtert. Im Bereich der ehemaligen Postunternehmen bleibt aber
die Wahlgruppe der Beamtinnen und Beamten bestehen.
Zum anderen wird die Bildung von Betriebsräten in kleinen Betrieben
durch eine Entbürokratisierung des Wahlverfahrens vereinfacht:
In Betrieben mit bis 50 Beschäftigten gilt künftig zwingend ein vereinfachtes Wahlverfahren. Dabei wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt, in der Regel wird eine Woche später in einer weiteren Betriebsversammlung die BR-Wahl durchgeführt. Dabei gilt stets das Mehrheitswahlrecht, d.h. die vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen werden von den Beschäftigten im Wege einer Persönlichkeitswahl gewählt (vgl. § 14 a).
In Betrieben von 51 bis 100 Beschäftigte kann dieses vereinfachte Wahlverfahren Anwendung finden, wenn der Wahlvorstand dies mit dem Arbeitgeber vereinbart (§ 14).
Dieses vereinfachte Wahlverfahrens ist ein wichtiger Schritt, um die seit langem anhaltende Entwicklung (immer weniger Beschäftigte haben noch einen Betriebsrat) umzukehren.
Kündigungsschutz im Zusammenhang mit Wahlversammlungen:
Der Schutz von Beschäftigten, die zur Betriebsversammlung (Wahl des Wahlvorstandes) einladen, wird mit dem neuen § 15 Abs. 3 a KSchG erheblich verbessert. Bei Beschäftigten, die zu einer Wahl- oder Betriebsversammlung einladen oder die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, und zwar vom Zeitpunkt der Einladung bzw. Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Dieser Schutz bezieht sich nur auf die ersten 3 Beschäftigten, die einladen bzw. den Antrag stellen.
Vertretung der Geschlechter im BR:
Das Minderheitengeschlecht (also das Geschlecht, das sich im jeweiligen Betrieb in der Minderheit befindet), muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat
vertreten sein, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15
Abs. 2.)
Das Minderheitengeschlecht können also auch die Männer sein. Es gibt ausschließlich die Mindestquote zugunsten des Minderheitengeschlechts. Dabei ergeben sich viele Probleme, die zumindest teilweise in der noch nicht vorliegenden Wahlordnung behandelt werden müssen. Die Wahlordnung muss u.a. regeln, wie die Sitze verteilt werden, wenn die Sitze nicht nach § 15 Abs. 2 (Geschlechterquote für den BR) bzw. nach § 62 Abs. 3 (Quote für JAV) besetzt werden können.
Nicht ohne weiteres klar ist auch, wie zu verfahren ist, wenn bei Listenwahl durch Verteilung der Mandate auf die Listen - nach dem System d’Hondt - ein Ergebnis herauskommt, das nicht der Geschlechterquote entspricht. Ferner muss auch geklärt werden, wie die Reihenfolge des Nachrückens sein soll, wenn während der Amtszeit Mitglieder ausscheiden und durch Nachrücken des Nächstplazierten auf der jeweiligen Liste der die Geschlechterquote nicht mehr eingehalten wird.
Leiharbeitnehmer erhalten im Einsatzbetrieb das aktive Wahlrecht, sofern sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Zahl der BR-Mitglieder:
Vor allem für kleine und mittlere Betriebe kann sich die leichte
Vergrößerung der Gremien positiv auswirken, weil die BR-Aufgaben auf
mehr Schultern verteilt und mehr Menschen in die Arbeit der
Interessenvertretung einbezogen werden können.
| Ab einer Betriebsgröße von 100 Beschäftigten sind die BR-Gremien künftig etwas größer: | |
| ab 101 | 7 Mitglieder |
| ab 201 | 9 Mitglieder |
| ab 401 | 11 Mitglieder |
| ab 701 | 13 Mitglieder |
| ab 1001 | 15 Mitglieder |
| ab 1501 | 17 Mitglieder |
| ab 2001 | 19 Mitglieder usw. (vgl. die Neufassung des § 9). |
Übergangsmandat des BR:
Betriebsratslose Zeiten werden in Zukunft durch die gesetzliche
Anerkennung eines Übergangsmandats des BR im neuen § 21a bei
Umorganisation, Ausgründungen etc. im Grundsatz vermieden. Das
Mandat dauert bis zu 6 Monaten, kann aber durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung um bis zu weitere 6 Monate verlängert werden.
Auch das Restmandat wird erstmals gesetzlich geregelt: Wenn der
Betrieb durch Stillegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht,
bleibt der BR solange im Amt, wie es zur Wahrnehmung der damit im
Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist (§
21 b).
Gesamt- und Konzernbetriebsrat:
In den GBR entsendet der BR auch nach Aufhebung des Gruppenprinzips weiterhin 2 Mitglieder, in einem BR mit bis zu 3 Mitgliedern wird aber nur ein Mitglied entsandt. Bei den Entsendungen sollen die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden.
Die Zuständigkeit des GBR (§ 50 Abs. 1) bleibt unverändert, jedoch
ist der GBR im Rahmen seiner sich ergebenden Zuständigkeiten nun
auch für betriebsratslose Betriebe ausdrücklich zuständig.
Der GBR kann künftig in BR-losen Betrieben auch eine BR-Wahl
einleiten. Gibt es in dem Unternehmen keinen GBR, kann dies auch
der Konzernbetriebsrat (KBR) tun.
Die Bildung des Konzernbetriebsrats wird erleichtert: sie erfordert die
Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in
denen insgesamt mehr als 50 % (bislang 75 %) der Arbeitnehmer
des Konzerns beschäftigt sind (§ 54).
Der KBR ist künftig zuständig auch für Konzernunternehmen, die
keinen GBR haben, sowie für betriebsratslose Betriebe von Konzernunternehmen.
Jugend- und Auszubildendenvertretung:
Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden insgesamt
gestärkt:
Freistellungen:
Die Schwelle für die 1. Freistellung wird auf 200 Beschäftigte gesenkt,
eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des BR.
Auch die weiteren Schwellenwerte für zusätzliche Freistellungen
werden leicht abgesenkt. Künftig gilt folgende Staffel:
| altes Recht | neues Recht | ||
| 300 - 600 | 1 Freistellung | 200 - 500 | 1 Freistellung |
| 601 - 1000 | 2 Freistellungen | 501 - 900 | 2 Freistellungen |
| 1001 - 2000 | 3 Freistellungen | 901 - 1500 | 3 Freistellungen |
| 2001 - 3000 | 4 Freistellungen | 1501 - 2000 | 4 Freistellungen |
| --- und so weiter --- | |||
Teilfreistellungen werden ausdrücklich ermöglicht, allerdings nur oberhalb der Zahl von 300 Beschäftigten. In kleineren Betrieben bleibt es „Verhandlungssache“.
Verhältniswahlrecht bei Besetzung der BR-Funktionen:
Entgegen unserer Forderung bleibt es hinsichtlich der Bestimmung
der freizustellenden Betriebsräte und bei der Besetzung der
Ausschüsse beim sog. Verhältniswahlrecht; somit kann der BR nicht
nach Eignung und Vertrauen entscheiden, sondern muss ggfs.
eine Minderheitenliste berücksichtigen, wenn diese (nach der
unveränderten, 1989 von der CDU/FDP-Regierung geschaffenen
Vorschrift) einen Sitz in einem Ausschuss oder eine Freistellung
beanspruchen kann (§§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 38 Abs. 2).
Der DGB und ver.di haben sich gegen die Beibehaltung des
Verhältniswahlrechtes bei der Besetzung von Ausschüssen und
Freistellungen ausgesprochen, da die Sachkunde der jeweiligen
Person wichtiger ist als die Einhaltung eines starren Listenproporzes.
Einbeziehung der Beschäftigten:
Die Hinzuziehung von sachkundigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern als „Auskunftspersonen“ (vgl. § 80 Abs. 2) durch den
Betriebsrat wird ermöglicht.
Ausstattung des BR nach § 40:
Die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken
wird für den Betriebsrat verbessert: § 40 Abs. 2 BetrVG regelt
künftig ausdrücklich, dass auch Informations- und Kommunikationstechnik
im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen sind.
Sachverständige für den BR:
Die Einschaltung von Sachverständigen wird für den Betriebsrat
bei Betriebsänderungen, sofern mehr als 300 Arbeitnehmer im
Unternehmen beschäftigt sind, erleichtert, § 111. Hier kann er
auch ohne Einigung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen
hinzuziehen. Daneben bleibt aber die Möglichkeit, weitere
Sachverständige nach § 80 Abs. 3 nach Einigung mit dem Arbeitgeber
hinzuziehen.
Unberührt bleibt generell - auch in Unternehmen mit weniger als
300 Beschäftigten - die Möglichkeit, nach § 80 Abs. 3 Sachverständige
nach näherer Einigung mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben
des Betriebsrats erforderlich ist.
Unverständlich ist allerdings, warum die erleichterte Hinzuziehung
nur in Unternehmen ab 300 Beschäftigten greifen soll.
Versetzungsschutz:
Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder wird endlich um
einen Versetzungsschutz ergänzt: § 103 BetrVG wird entsprechend
erweitert, so dass etwa ein Mandatsverlust durch Versetzung
in einen anderen Betrieb nur unter den Voraussetzungen
dieser Vorschrift zulässig ist (Zustimmung des BR oder Einverständnis des/der Betroffenen).
Mitbestimmung bei Qualifizierung:
Der Betriebsrat erhält über § 98 hinaus ein Initiativrecht bei der
Qualifizierung der Beschäftigten. § 97 Abs. 2 lautet künftig: "Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu dienen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von
Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen".
Diese deutliche Verbesserung gegenüber dem Regierungsentwurf
konnte erst im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt werden und
ist zweifellos ein wichtiger gewerkschaftlicher Erfolg: denn das
Initiativrecht ist dadurch weitergehender als zuvor beabsichtigt, und
es können auch bestehende Qualifizierungsbedürfnisse aufgrund
bereits durchgeführter Maßnahmen in diesem Rahmen zur
Verhandlung eingebracht und ggf. auch durch die Einigungsstelle
beschlossen werden. Dieses Beteiligungsrecht dient auch der Beschäftigungssicherung.
Gruppenarbeit:
Bei der Durchführung von Gruppenarbeit hat der Betriebsrat nun
ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht, das allerdings die "Einführung"
icht erfasst, § 87 Abs. 1 Nr. 13. Damit wird in einem wichtigen Bereich der Arbeitsorganisation ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht geschaffen.
Beschäftigungssicherung:
Der BR hat zwar künftig ein Initiativrecht zur Sicherung und
Förderung der Beschäftigung. Jedoch ist der Arbeitgeber lediglich
verpflichtet, die Vorschläge mit dem BR umfassend zu beraten (§ 92
a). Weitergehende, generelle Beteiligungsrechte sind damit nicht
verbunden.
Befristete Arbeitsverhältnisse:
Der Betriebsrat kann künftig die Zustimmung zu Einstellungen
verweigern (§ 99), falls der Arbeitgeber bei geplanten unbefristeten
Einstellungen gleich geeignete befristet Beschäftigte nicht berücksichtigt.
Anwendung des § 99 und § 111 BetrVG:
Die Grenzzahlen für die Anwendung des §§ 99 (Beteiligung bei
personellen Einzelmaßnahmen erst ab mehr als 20 Beschäftigten)
und des § 111 BetrVG (Betriebsänderung) werden auf das
Unternehmen und nicht mehr auf den Betrieb bezogen. Dies stellt die
gesetzliche Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Kleinbetriebsklausel und die des Bundesarbeitsgerichts
zu einer betriebsübergreifenden Maßnahme i. S. des § 111 dar.
Betrieblicher Umweltschutz:
Der Umweltschutz wird erstmals systematisch ins BetrVG integriert, indem er in den Katalog der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats aufgenommen wird. Daraus ergeben sich erweiterte Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Nr. 9. Der Betriebsrat ist in Zukunft bei allen umweltschutzrelevanten Fragen und Untersuchungen vom Arbeitgeber hinzuzuziehen (§ 89).
Freiwillige Betriebsvereinbarungen können auch ausdrücklich
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zum Gegenstand
haben (§ 88 Nr. 1a). Der Arbeitgeber wird ferner verpflichtet, die Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berichtspflichten in der Betriebsversammlung über Fragen des betrieblichen Umweltschutzes zu unterrichten.
Gleichstellung:
Der BR erhält das Recht, Frauenförderpläne vorzuschlagen. Er
kann sie auch zum Gegenstand der Personalplanung machen,
über die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten hat (§ 92
Abs. 3).
Die Förderung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört
künftig zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats (§ 80
Abs. 1 Nr. 2b).
Hier ist auch zu die neue Bestimmung über die Geschlechterquote
erwähnen, welche die stärkere Berücksichtigung von Frauen in
den Betriebsräten bewirken soll. Dazu kommt die Regelung, wonach
künftig teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder (weit überwiegend
Frauen) bei BR-Tätigkeit und Schulungsteilnahme außerhalb der
Arbeitszeit grundsätzlich keine Freizeitopfer mehr erbringen sollen.
Personelle Auswahlrichtlinien:
Die Grenzzahl in § 95 Abs. 2 für Richtlinien über die personelle
Auswahl wird von 1000 auf 500 gesenkt. Der BR kann also bereits
ab dieser Beschäftigtenzahl die Aufstellung einer Richtlinie verlangen.
Handeln gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit:
Die Möglichkeiten des Betriebsrats, gegen Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit im Betrieb vorzugehen, werden verbessert.
Dabei hat sich der Gesetzgeber zu Recht davon leiten lassen,
dass die Gewalttaten mit rechtsradikalem Hintergrund, die
gegenüber Ausländern und sozialen Randgruppen verübt werden, ein
gesellschaftspolitisch brisantes Thema sind, das vor den Betrieben
nicht halt macht. Die neuen Vorschriften bieten Möglichkeiten, hier
auch in den Betrieben offensiv zu agieren, um fremdenfeindliche
Übergriffe zu verhindern.
Im einzelnen ist folgendes neu geregelt:
Die Möglichkeiten der Beschäftigten werden durch eine stärkere Einbeziehung von sachkundigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Arbeit des Betriebsrats verbessert, § 80 Abs. 2.
Übertragung von BR-Rechten auf Arbeitsgruppen:
Eine eingeschränkte Delegation von Beteiligungsrechten des
Betriebsrates auf Arbeitsgruppen wird in § 28 a (neu) vorgesehen.
Danach kann der BR in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten
bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen, und zwar auf
Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Die Arbeitsgruppe (etwa bei Gruppen- oder Teamarbeit) soll sogar
das Recht haben, mit Stimmenmehrheit Vereinbarungen mit dem
Arbeitgeber - im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben -
abzuschließen. Diese sollen wie eine Betriebvereinbarung wirken.
(Diese Regelung haben die DGB-Gewerkschaften kritisiert, weil
eine Mehrheitsentscheidung einer Gruppe erhebliche Probleme
birgt. Dies ist obendrein ein nicht sinnvoller systematischer Bruch
in der Betriebsverfassung, die eine Schaffung verbindlicher,
kollektiver Normen bislang nur durch die demokratisch gewählte Interessenvertretung zuließ.)
Die Vorschlagsrechte der Beschäftigten werden leicht gestärkt, § 86 a. Werden etwa dem BR Themen zur Beratung vorgeschlagen und wird dies von mindestens 5 % der Beschäftigten unterstützt, muss der BR dieses Thema in einer Sitzung behandeln.
Der Weg zur Reform des Betriebsverfasungsgesetzes war lange und mühsam. Vieles, was die Gewerkschaften seit langem fordern, findet sich auch jetzt in der Neuregelung nicht wieder. Angesichts der massiven Propaganda der Arbeitgeberseite gegen diese Reform, muß man jedoch schon froh sein, daß immerhin ein paar kleine Verbesserungen erreicht worden sind. Bis zu einer wirklichen Mitbestimmung im Betrieb fehlt jedoch noch vieles.