| Sehr geehrter Herr Müller, trotz wiederholter Ermahnungen von Seite Ihres Vorgesetzten, Herrn Fischer, sich an die in unserem Hause geltenden Bearbeitungsrichtlinien zu halten, haben Sie am Montag, dem 6.7.2001 erneut bei der Bearbeitung der Vorgänge (....) Ihre Arbeitsanweisungen nicht beachtet. Im Einzelnen haben Sie (...). Wir sehen darin einen groben Verstoß, den wir nicht länger dulden können. Im Wiederholungsfall müssen Sie deshalb mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Hochachtungsvoll |
Verweise, Notizen, Mißbilligungen, Verwarnungen und Abmahnungen sind Teil der betrieblichen Realität. Der Abmahnung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, da sie der erste Schritt zu weiteren arbeitsrechtlichen Maßnahmen sein kann. Eine Abmahnung muß enthalten:
Es kommt nicht darauf an, daß der Begriff "Abmahnung" ausdrücklich erwähnt wird.
Inhalt von Abmahnungen können Leistungsmängel oder Verfehlungen sein. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig. Er muß darstellen, durch welches konkrete Fehlverhalten der betroffene Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Zu beachten ist:
(Der Arbeitgeber kann auch selbst für Fehler verantwortlich sein, z.B. durch unklare Arbeitsanweisungen, langjährige Duldung, erheblichen Arbeitsdruck, oder mangelnde Einarbeitung.)
Mit der Androhung, im Wiederholungsfall "arbeitsrechtliche Konsequenzen" einzuleiten (Versetzung, Kündigung, Abruppierung fallen darunter), oder dem Hinweis, daß der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei, zeigt der Arbeitgeber an, daß er eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers annimmt. Mit der Warnung gibt er zu erkennen, daß der/die Betroffene sein/ihr Verhalten ändern muß. Allerdings muß dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit gegeben werden, um das Verhalten zu ändern. Erst im Wiederholungsfall und mit zeitlichem Abstand kann der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen.
Zwar können im Einzelfall Abmahnungen begründet sein, vielfach verwenden Arbeitgeber dieses Mittel aber mit ganz anderer Zielsetzung:
Abmahnen dürfen alle Personen, die auch zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt sind (Arbeitgeber, Personalleitung etc.). Laut Bundesarbeitsgericht ist sogar jeder weisungsberechtigte Vorgesetzte zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt.
Nein! Entgegen weitverbreiteter Auffassung sind auch mündliche Abmahnungen zulässig. Der Arbeitgeber muß aber beweisen können, daß er tatsächlich abgemahnt hat. Bei schriftlicher Abmahnung ist darauf zu achten, daß sie auch ausgehändigt wird.
Ein Arbeitnehnmer muß vor Ausspruch einer Abmahnung grundsätzlich angehört werden. Geschieht dies nicht, ist die Abmahnung formell unwirksam. Sie entfaltet aber dennoch die nötige Warnfunktion vor einer verhaltensbedingten Kündigung.
Es gibt hier keine Verjährungsfristen.
"... Ob eine Abmahnung nach Ablauf einer bestimmten Zeit wirkungslos geworden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sind die Verfehlungen, welche der Abmahnung zugrunde gelegen haben, geringfügiger Natur, so kann der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus den Personalpapieren nach Ablauf von zwei Jahren gerechtfertigt sein." (BAG vom 27.1.1988)
Entscheidend sind also immer die "Umstände des Einzelfalls". Eine Abmahnung wegen geringen Verstößen kann so auch nach einem Jahr schon ihre Wirkung verlieren, bei schwerem Fehlverhalten aber auch über zwei Jahre hinaus wirken.
Eine Abmahnung ist eine notwendige Vorstufe zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Sie ist deshalb nach Form und Inhalt geeignet, den Arbeitnehmer in seiner Rechtstellung zu beeinträchtigen. Deshalb ist es wichtig, daß reagiert wird. Beachtet werden sollte zunächst, daß
Erscheint die Abmahnung als ungerechtfertigt:
Ist der Arbeitgeber dazu nicht bereit, so kann der Arbeitnehmer verlangen, daß seine Stellungnahme als "Gegendarstellung" in die Personalakte aufgenommen wird.
Weigert sich der Arbeitgeber, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte zu nehmen, so kann vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung geklagt werden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten dazu kostenlos Rechtschutz.
Eine Abmahnung ist jedenfalls dann ungerechtfertigt, wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen oder Bewertungen beruht, dem Arbeitnehmer der Pflichtverstoss nicht nachzuweisen ist oder die Abmahnung auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Verhaltens beruht.
Die Beweislast für die der Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachen trägt dabei immer der Arbeitgeber
Rein rechtlich nur wenig, denn der Betriebsrat hat bei Abmahnungen weder einen Informationsanspruch noch ein Mitspracherecht. Er kann allerdings die Betroffenen beraten, sie bei Stellungnahmen unterstützen und bei eventuellen Gesprächen mit Vorgesetzten dabei sein und so den Betroffenen den Rücken stärken. Insgesamt spielt der Betriebsrat also doch eine recht wichtige Rolle, die in der Praxis schon vielen Arbeitnehmern geholfen hat.