Die Gewerkschaften in Deutschland sind grundsätzlich bekannt dafür, daß sie Konflikte lieber auf dem Verhandlungswege lösen, als mit Hilfe von Streiks. "Sozialpartnerschaft" heißt hier das Stichwort.
Wenn allerdings der "Partner" partout nicht mehr mitspielen will, bleibt letztendlich auch der friedlichsten Gewerkschaft (wenn sie denn etwas durchsetzen will) nichts anderes mehr übrig, als zu Arbeitskampfmaßnahmen zu greifen, also zu Demonstrationen, Warnstreiks und letztendlich Streiks.
Da die Blockadehaltung der Arbeitgeber bei Tarifverhandlungen in den letzten Jahren immer rigoroser geworden ist, kam es notwendigerweise auch zu immer mehr gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen. Und da die Unsicherheit, was denn nun rechtlich zulässig ist, und was nicht, immer noch sehr groß ist, hier ein paar Hinweise zum Thema Streik.
- Das Wichtigste gleich vorab: Arbeitsniederlegungen sind grundsätzlich zulässig - Streik ist ein Grundrecht.
- Solange ein Tarifvertrag läuft, gilt für die Gewerkschaft die sogenannte "Friedenspflicht", d.h., Streikmaßnahmen, um diesen noch gültigen Tarifvertrag zu ändern, oder einen neuen zu erzwingen, sind nicht zulässig. Ist ein Tarifvertrag allerdings abgelaufen oder wirksam gekündigt worden, dann endet auch die Friedenspflicht, Arbeitskampfmaßnahmen sind dann also zulässig.
- Wenn die Gewerkschaften zu Streikmaßnahmen aufrufen, dürfen sowohl Gewerkschaftsmitglieder, als auch Nichtorganisierte die Arbeit niederlegen (BAG vom 21.4.71). Teilnehmen können sowohl normale Tarifangestellte, als auch sogenannte AT-Angestellte ("außertarifliche" Angestellte).
- Warnstreiks und Streiks zur Unterstützung von Tarifverhandlungen sind dann zulässig, wenn sie von der Gewerkschaft getragen sind, d.h., wenn eine Gewerkschaft dazu aufgerufen hat. (BAG vom 17.12.1976, 12.9.1984 und 29.1.1995; Art. 9.3 des Grundgesetzes).
- Auch Auszubildende dürfen an Warnstreiks und Streiks dann teilnehmen, wenn auch über die Ausbildungsvergütungen verhandelt wird (BAG vom 12.9.1984). Da es kaum eine Tarifrunde geben wird, bei der nicht auch über die Ausbildungsvergütungen verhandelt wird (oder über Urlaubs- bzw. Arbeitszeitfragen, die ja auch Azubis betreffen), dürfen Ausubildende also generell auch mitstreiken.
- Viele Arbeitgeber versuchen über einen sogenannten "Notdienst" die Auswirkungen von (Warn-)Streiks abzumildern. Dies ist allerdings nur im Einvernehmen mit der Gewerkschaft zulässig. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer nicht zu "Notdienst-Arbeiten" verpflichten; dies gilt insbesondere, wenn diese Arbeiten der Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsbetriebs dienen sollen (BAG vom 30.3.1982). Ein wirklicher Notdienst kann nur im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft organisiert werden.
- Bei Streiks bekommen Gewerkschaftsmitglieder von Ihrer Gewerkschaft "Streikgeld" ausbezahlt, das sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet, und ungefähr dem entspricht, was der Betroffene sonst in dieser Zeit netto verdienen würde. Nicht-Gewerkschaftsmitglieder bekommen natürlich nichts.
Keine Gewerkschaft in Deutschland wird leichtfertig zu Streiks aufrufen. Sie sind immer nur das letzte Mittel, wenn alles andere versagt. Wenn allerdings zum Streik aufgerufen wird, dann sollte der auch möglichst erfolgreich sein. Und mit diesen Hinweisen wird in Zukunft hoffentlich auch Ihrer Teilnahme nichts mehr im Wege stehen.