Der Zeugnisanspruch
 

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Nach der einschlägigen Vorschrift, § 630 BGB, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer fordern.

Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistung und Führung im Dienste zu erstrecken, man spricht dann von einem "qualifizierten Zeugnis". Ein "einfaches Zeugnis" dagegen gibt nur an, daß und wie lange der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gearbeitet hat.

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf ein Zeugnis erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anerkannt ist aber, daß "aus triftigen Gruenden" auch während des Arbeitsverhältnisses ein sogenanntes "Zwischenzeugnis" verlangt werden kann, so z. B. bei Versetzung innerhalb des eigenen Unternehmens, bei Ablauf der Probezeit, nach Ausspruch der Kündigung, bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei der Einberufung zum Wehrdienst.

Nach § 195 BGB verjährt zwar der Anspruch auf ein Zeugnis erst in 30 Jahren, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann aber dieser Anspruch schon lange vorher verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit seinen Anspruch nicht geltend macht und so den Eindruck beim Arbeitgeber erweckt, er wolle kein Zeugnis haben. Auch wenn das BAG hier keinen Zeitraum vorgibt, sollte man doch, um auf der sicheren Seite zu sein, seinen Anspruch mindestens innerhalb eines Vierteljahres nach Ausscheiden aus dem Betrieb geltend machen.

Grundsätzlich ist das Arbeitszeugnis schriftlich zu erteilen und es ist zwischenzeitlich auch anerkannt, dass der Arbeitnehmer verlangen kann, daß es maschinenschriftlich erstellt wird.

Ganz wichtig ist, dass das Arbeitszeugnis auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers zu erstellen ist.

Bei Schreibfehlern kann eine Korrektur verlangt werden.

Auch darf der Arbeitgeber keine sogenannten Geheimzeichen und Merkmale verwenden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn hinter einer Aussage ein Ausrufezeichen gesetzt wird, obwohl an dieser Stelle mit einem Ausrufezeichen nicht zu rechnen ist.

Anzugeben sind immer die Person des Arbeitnehmers mit vollständigem Namen, Beruf und, soweit vorhanden, dem akademischen Grad. Die Anschrift des Arbeitnehmers hat im Arbeitszeugnis nichts zu suchen.

Das Arbeitszeugnis ist mit einem Ausstellungsdatum und der Unterschrift des Arbeitgebers zu versehen.

In der Praxis wird zwar immer wieder in Abrede gestellt, dass es eine sogenannte Zeugnisprache gibt. Dies ist aber aller Erfahrung nach sehr wohl der Fall. Durch die Verwendung von auf den ersten Blick positiven Formulierungen wird eine versteckte Botschaft übermittelt. So kann der Satz "Sie war bei ihren Kollegen und Vorgesetzten sehr beliebt" bedeuten, sie hat während der Arbeitszeit ständig mit den Kollegen geschwatzt.

Wichtig ist hier auch die Reihenfolge: denn zuerst kommt in der Regel bei dieser Beurteilung das Verhalten gegenüber den Vorgesetzten, dann gegenüber den Kunden und dann erst gegenüber den Mitarbeitern.

Da in Arbeitszeugnissen keine Noten entsprechend den Schulnoten enthalten sind, haben sich anerkannte Formulierungen herausgebildet, die auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG entsprechen.

Die folgenden Formulierungen sind nur beispielhaft und entsprechen ungefähr den Schulnoten von 1 bis 6:

  1. Er hat die ihm uebertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
  2. Er hat die ihm uebertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
  3. Er hat die ihm uebertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt.
  4. Er hat die ihm uebertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.
  5. Er hat die ihm uebertragenen Aufgaben im grossen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.
  6. Er bemuehte sich, die ihm uebertragenen Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen.

Ganz wichtig ist hier, daß selbst bei einer auf den ersten Blick sehr guten Bewertung unbedingt das Wort "stets" enthalten sein muß, weil nur hierdurch eine durchgehend der Beurteilung entsprechenden Leistung gekennzeichnet wird. Fehlt dieses kleine Wörtchen, geht das Zeugniss gleich um eine halbe bis ganze Note nach unten.

Auch durch Weglassungen kann ein ansonsten positives Zeugnis in das Gegenteil verkehrt werden. So muss ein Arbeitszeugnis z. B. einer Kassiererin unbedingt auch Ausführungen zu ihrer Ehrlichkeit enthalten. Fehlt ein solcher Hinweis, dann kann daraus gefolgert werden, daß der gerade bei einer Kassiererin wichtige Punkt der Ehrlichkeit eben nicht bescheinigt werden kann.

Auch die Schlussfloskel kann sehr wichtig für die Beurteilung des Arbeitszeugnisses sein. So sind z. B. gute Wünsche für die private Zukunft nicht einklagbar, drücken aber eine besondere Wertschätzung durch den Arbeitgeber aus, ebenso wenn ausdrücklich dem Arbeitnehmer nochmals gedankt und sein Ausscheiden bedauert wird. Allerdings sind Dank und Bedauern nicht einklagbar.

Generell hat die Rechtsprechung dabei den Grundsatz aufgestellt, daß ein Zeugnis zwar wahrheitsgerecht zu sein hat, dabei aber im Geiste eines "wohlwollenden Arbeitgebers" abgefasst sein soll. Bösartigkeiten und unbegründet schlechte Bewertungen haben darin also nichts zu suchen.

Auf die Erteilung des Zeugnisses kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Ebenso kann jeder Arbeitnehmer auch eine Korrektur seines Zeugnisses einklagen, wenn dies seiner Ansicht nach ohne Grund zu schlecht ausgefallen ist.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich jedenfalls immer, ein Zeugnis von Ihrer Gewerkschaft überprüfen zu lassen. Die kann ihnen dann auch sagen, ob die Bewertung wirklich so ist, wie sie denken, und auch, ob sich notfalls eine Klage vor dem Arbeitsgericht lohnt.