Ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit habe ich hier ein paar einfache Regeln zusammengestellt, deren Beachtung sich im Arbeitsleben eigentlich immer empfiehlt. Bei Problemen im Einzelfall, oder für nähere Details, fragen Sie am besten Ihre zuständige Gewerkschaft.
Unsere herrschende Rechtsprechung geht immer vom "mündigen Arbeitnehmer" aus. Das heißt, ist eine Unterschrift erst mal geleistet, dann gilt sie auch, ganz egal, ob sich der Betreffende beim Unterschreiben über die Konsequenzen seiner Unterschrift im klaren war, oder nicht.
Deshalb sollten Sie in Personalangelegenheiten kein Schriftstück unterschreiben ohne vorherige Rücksprache mit dem Betriebsrat oder Ihrem zuständigen Gewerkschaftssekretär (es sei denn natürlich, Sie sind sich über die Konsequenzen wirklich im Klaren). Dies gilt insbesondere für Aufhebungsverträge, Änderungskündigungen, Ausgleichsquittungen, Schuldanerkenntnisse, Zahlungsverpflichtungen oder Bestätigungen der inhaltlichen Richtigkeit von Abmahnungs- oder Kündigungssachverhalten.Quittieren Sie bei solchen Schreiben lediglich den Empfang (im Zweifelsfall schreiben Sie vor Ihrer Unterschrift: "zur Kenntniss genommen:").
Werden Sie unter Druck gesetzt, bestehen Sie auf einer Bedenkzeit. Niemand kann Sie zwingen, sofort etwas zu unterschreiben (und wenn ihr Chef "jetzt sofort" eine Unterschrift von Ihnen will, ist in aller Regel auch etwas faul an der Geschichte).
Lassen Sie sich auch durch provokante Äussagen nicht zu unangemessenen Äußerungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen hinreissen. Manchmal ist es besser, sich durch einen abrupten Themenwechsel "im Zaun zu halten". (Nicht alle Richter sind so verständnisvoll, wie die Reutlinger Sozialrichter.)Seien Sie insbesondere zurückhaltend mit dem Aufstzen von Schriftstücken, in denen Sie nicht beweisbare Unterstellungen oder Beschuldigungen gegenüber Dritten äußern.
Geben Sie keine mündlichen Zusagen ohhne vorherige Prüfung - diese sind meist ebenso rechtswirksam und damit bindend, wie schriftliche Vereinbarungen.
Sie haben das grundsätzliche Recht, bei Personalgesprächen ein Betriebsrats- bzw. Personalratsmitglied Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Im Zweifelsfall sollten Sie dies auch unbedingt tun. Sie haben dann nicht nur einen Zeugen für das Gespräch, sondern auch "moralische Rückendeckung".
Notieren Sie während eines Personalgesprächs die wichtigsten Äußerungen, und übersenden Sie dann dieses Protokoll Ihrem Gesprächspartner als Bestätigung des Gesprächsinhalts.
Urlaub soll stets im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer genommen, bzw. gewährt werden. Das bedeutet, daß einerseits Sie nicht eigenmächtig einfach Urlaub nehmen können, ohne daß dieser vorher genehmigt wurde, daß andererseits aber Ihr Chef Sie ebenfalls nicht einfach in Urlaub schicken kann, wenn Sie es nicht wollen.
Auch in persönlichen Notsituationen gibt es kein Selbstbeurlaubungsrecht. Kündigen Sie niemals an, daß Sie eben krank würden, wenn der beantragte Urlaub nicht gewährt wird (dies ist ein sicherer Weg zur Kündigung). Zur Beaufsichtigung erkrankter Kinder beispielsweise gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann. Für einen solchen Zeitraum haben Sie Anspruch auf Krankengeld.
In vielen Tarifverträgen ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung für bestimmte Gelegenheiten, wie z.B. Umzug, Hochzeit, Geburten, Todesfälle etc. verankert. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Betriebsrat / Ihre Gewerkschaft, ob das auch für Sie zutrifft.
Können Sie sich mit Ihrem Chef überhaupt nicht über einen beantragten Urlaub einigen, können Sie auch den Betriebsrat hinzuziehen. Bei der Gewährung des Urlaubs (auch für einzelne Arbeitnehmer) hat er ein klares und eindeutiges Mitbestimmungsrecht.
Bei Krankheit müssen Sie unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen, daß Sie krank sind, und wie lange (gegebenenfalls nach eigener Einschätzung) Sie voraussichtlich krank sein werden. Nach Möglichkeit sollte bei diesem Telefongespräch jemand anwesend sein, um notfalls Ihre Äußerungen später bestätigen zu können. Notieren SAie sich am besten auch den Zeitpunkt Ihres Anrufs, und den Namen Ihres Gesprächspartners. Über die Art der Erkrankung müssen Sie übrigens grundsätzlich keine Angaben machen.
Außerdem müssen Sie spätestens am 4. Kranheitstag dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Arbeitsverträge oder manche Tarifverträge können aber auch eine frühere Vorlage vorsehen.
Aber auch wenn Sie nur einen Tag krank sind, kann Ihr Arbeitgeber von Ihnen bereits eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Viele Arbeitgeber machen dies zwar aus praktischen Erwägungen nicht (die meisten Ärzte schreiben eben nicht nur für einen Tag krank), aber wenn Ihr Arbeitgeber dies verlangt, müssen Sie eine solche Bescheinigung vorlegen.
Dauert die Krankheit länger, als auf der ursprünglichen Krankmeldung vermerkt, gilt dasselbem wie oben beschrieben: also unverzügliche Benachrichtigung des Arbeitgebers und Übersendung einer Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Ausschlußfristen sind diejenigen Fristen, innerhalb derer Sie Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber geltend machen können.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beträgt dabei zwei Jahre, aber die weitaus meisten Tarifverträge sehen wesentlich kürzere Ausschlußfristen (meist zwischen zwei und drei Monaten) vor. Warten Sie also lieber nicht zulange, wenn Sie noch Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber haben.
Schwierig und im Einzelfall anhand des Arbeitsvertrags sowie des Tarifvertrags zu klären ist die Berechtigung des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zu Überstunden heranzuziehen.
Jedenfalls gilt: Bei Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen , nicht vorhersehbaren Fällen besteht eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden; ansonsten hat der Arbeitgeber bei der Anordnung von Überstunden immer auch Ihre persönliche Situation und Ihre persönlichen Interessen zu berücksichtige.
Wichtig: Auch bei Überstunden darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten.
Grundsätzlich hat hier auch der Betriebsrat ein klares Mitbestimmungsrecht. Überstunden, die vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet worden sind, brauchen daher nicht gemacht zu werden.
Leisten Sie Überstunden nur, wenn diese ausdrücklich angeordnet werden, und notieren Sie sich diese Stunden. Machen Sie die Vergütung (in der Regel sind hier auch Zuschläge fällig) zeitnah geltend und achten Sie dabei auf etwaige Ausschlußfristen.
Bestehen Sie auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der möglichst umfassend sämtliche Vereinbarungen enthalten sollte (z.B. Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgld etc). Auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, sowie die Lage der Arbeiszeit sollte nach Möglichkeit schriftlich festgelegt werden, do sonst beides einseitig vom Arbeitgber geändert werden kann.
Achten Sie darauf, ob der Arbeitsvertrag eine sogenannte "Vertragsstrafenregelung" enthält. Immer häufiger wird nämlich eine Vertragsstrafe vereinbart, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch vorzeitig ausscheidet, oder wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht außerordentlichgekündigt wird.
Bewahren Sie alle Schriftstücke und Gehaltsabrechnungen auf, und behalen Sie von eigenen Schriftstücken stets eine Kopie.
Zum Thema Zeugnis gibt es inzwischen eine eigene Seite.
In der Regel sind Kündigungsfristen entweder tarifvertraglich oder einzelvertraglich geregelt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen:
| Grundkündigungsfrist | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
| nach 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| nach 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| nach 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| nach 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| nach 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| nach 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| nach 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Die längeren Kündigungsfristen nach zwei und mehr Jahen gelten allerdings regelmäßig nur für den Arbeitgeber. Bei einer Eigenkündigung gilt in aller Regel immer nur die Grundkündigungsfrist (es sei denn, einzelvertraglich ist etwas anderes vereinbart).
Vor einer Eigenkündigung sollten Sie sich nofalls vom Betriebsrat oder Ihrer Gewerkschaft beraten lassen, um finanzielle Risiken (Sperrfrist beim Arbeitsamt, Schadenersatzansprüche etc.) zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten zu finden.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, so können Sie gegen diese Kündigung gerichtlich vorgehen. Eine solche Klage beim Arbeitgsgericht muß allerdings innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden, sonst ist es zu spät. Suchen Sie am besten unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung Ihre Gewerkschaft auf, und lassen Sie sich dort beraten.
(Eine solche Klage kostet Sie keinen Pfennig, denn Arbeits- und Sozialrechtsschutz ist mit Ihrem Gewerkschaftsbeitrag bereits abgedeckt; und die Chance, wenn schon nicht den Arbeitsplatz zu erhalten, dann aber doch wenigstens noch ein paar Mark Abfindung herauszuschlagen, ist recht gut.)