Schon seit 1952 gibt es in Deutschland ein Gesetz - das Betriebsverfassungsgesetz - das die Einrichtung von Betriebsräten in allen Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern vorsieht.
Trotzdem gibt es auch heute noch sehr viele Betriebe, und zwar durchaus nicht nur kleine, in denen es keine Betriebsräte gibt. Hier verzichten Arbeitnehmer auf ein Recht, das ihnen der Gesetzgeber aus gutem Grund zugestanden hat. Dabei gibt es eigentlich keinerlei Grund, darauf zu verzichten, denn so schwierig ist die Wahl eines Betriebsrats gar nicht, wenn sie mit kompetenter Hilfe durch die zuständige Gewerkschaft angepackt wird.
Hier will ich Ihnen in Kurzfassung aufzeigen, welche Rechte und Möglichkeiten Betriebsräte haben, und - vor allem - wie Sie am einfachsten zu einem Betriebsrat kommen.
Grundlage für die Errichtung von Betriebsräten ist das Betriebsverfassungsgesetz (abgekürzt: BetrVG). Dort heißt es im § 1: "In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt."
Der Arbeitgeber hat hier also überhaupt nichts mitzureden. Ob es ihm gefällt, in seinem Betrieb einen Betriebsrat zu haben, oder nicht, spielt keine Rolle - entscheidend ist, ob die Beschäftigten einen Betriebsrat haben wollen.
Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung aller im Betrieb Beschäftigten - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - und wird für vier Jahr gewählt (§§ 5 u. 13 BetrVG). Wahlberechtigt sind nach diesem Gesetz "alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben" (§ 7), und wählbar sind "alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören" (§ 8).
Wie eine Betriebsratswahl durchgeführt wird, das regelt die "Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz".
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz finden "alle vier Jahre in der Zeit vom 1.März bis 31.Mai" (§13 BetrVG) die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Für Betriebe, in denen es bereits einen Betriebsrat gibt, ist dies kein großes Problem. Der existierende Betriebsrat bestellt rechtzeitig (spätestens 10 Wochen vor dem Zeitpunkt der Wahlen) einen Wahlvorstand, der dann die eigentliche Wahl einleitet und durchführt.
Auch hier enthält das Betriebsverfassungsgesetz klare Vorschriften, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. "Besteht in einem Betrieb (...) kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt."
Diese Betriebsversammlung kommt dadurch zustande, daß "drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft" (§ 17 BetrVG) dazu einladen.
In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt der Wahl gleichgültig. Existiert noch kein Betriebsrat, so kann jederzeit eine Wahl eingeleitet werden.
Es müssen also entweder "drei wahlberechtigte Arbeitnehmer" oder "eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft" die Initiative ergreifen, und zu einer Betriebsversammlung einladen, in der dann ein Wahlvorstand gewählt wird.
Nun ist es nicht immer ganz einfach, als Arbeitnehmer seinem Chef gegenüberzutreten, und die Abhaltung einer Betriebsversammlung zu verlangen. Deshalb springt in einem solchen Fall in der Praxis meist die "im Betrieb vertretene Gewerkschaft" ein (eine Gewerkschaft gilt übrigens dann als im Betrieb vertreten, wenn sie dort Mitglieder hat). Es muß also niemand persönlich den Kopf hinhalten!
Viele Betriebsratswahlen laufen in der Praxis so ab, wie sie oben geschildert wurden. Natürlich gehören noch eine ganze Reihe an Formalien und gesetzlichen Vorschriften dazu, die genau beachtet werden müssen. Denn eine solche erstmalige Wahl soll ja korrekt ablaufen, und nicht an Äußerlichkeiten scheitern. So gibt es für die Wahl bestimmte Formvorschriften, es müssen Fristen eingehalten werden, usw.
Aber auch dabei kann die Gewerkschaft Ihnen effektive Hilfestellung leisten. Angefangen von der ersten Information und dem persönlichen Gespräch mit interessierten Kolleginnen und Kollegen, über die Beratung des Wahlvorstands bis hin zur Wahl selbst steht sie Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Daß sie dem Wahlvorstand die notwendigen Gesetzestexte und natürlich auch alle benötigten Formulare zur Verfügung stellt, die man zur Wahl braucht, versteht sich fast schon von selbst.
Und auch nach der Wahl unterstützt die Gewerkschaft selbstverständlich den neugewählten Betriebsrat bei seiner Arbeit. Sie berät bei Problemen, nimmt an Sitzungen teil, und bietet eine ganze Reihe von Seminaren und Schulungen für Betriebsräte an.
Nun ist die Wahl eines Betriebsrats natürlich kein Selbstzweck - im Gegenteil. Denn ein Betriebsrat hat vielfältige Möglichkeiten, sich für die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb einzusetzen.
Der Betriebsrat wacht u.a. über die Einhaltung von Schutzbestimmungen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. In vielen sozialen und personellen Angelegenheiten hat er klare Mitbestimmungsrechte, in anderen zumindest Informations- und Beratungsrechte. Der Betriebsrat ist beteiligt, wenn es um die Gestaltung von Arbeitsplätzen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen geht. Er bringt auch Ihre Interessen ein.
Bei Massenentlassungen oder im Konkursfall kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber entweder einen Interessenausgleich aushandeln, der Arbeitsplätze erhalten hilft und Arbeitnehmer schützt, oder er kann einen Sozialplan erzwingen, der Härten für betroffene Arbeitnehmer - auch durch Festsetzung von Abfindungen - mildern hilft. Und im Einzelfall kann ein Betriebsrat durch geschickte Verhandlungen darauf hinwirken, daß Entlassungen verhindert werden.
Auch bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen hat der Betriebsrat konkrete Mitbestimmungsrechte. Er muß in jedem Fall gehört werden. Der Betriebsrat kann Kündigungen widersprechen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats erfolgte Kündigung ist immer unwirksam. Und damit ein Betriebsrat seine Aufgaben auch wahrnehmen kann, ohne etwaige Repressalien des Arbeitgebers fürchten zu müssen, hat er (wie übrigens auch der Wahlvorstand) noch einen zusätzlichen Kündigungsschutz.